Artenschutz



Die artenschutzrechtliche Prüfung ist ein entscheidendes Instrument, um den Erhalt unserer heimischen Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen. Sie ist nicht nur ethisch geboten, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzlich greift der § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der das "Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten sowie das Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören ihrer Entwicklungsformen aus der Natur" untersagt.


Ebenfalls von Bedeutung ist der Schutz von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sowie Pflanzenbeständen. Die zuständigen Behörden, wie die untere Naturschutzbehörde, können gemäß § 45 Abs. 7 des BNatSchG Ausnahmen von den Verboten des § 44 in bestimmten Einzelfällen gewähren.


Zu den Ausnahmen gehört ein Fragenkatalog, in dem beispielsweise Folgendes geklärt werden muss: Gibt es erhebliche Schäden in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei oder Wasserversorgung, die abgewendet werden müssen? Werden Maßnahmen im Interesse des Naturschutzes, der Forschung, Lehre, Bildung oder der Wiederansiedelung durchgeführt? Besteht die Notwendigkeit des Menschen- oder öffentlichen Sicherheitsschutzes? Diese Ausnahmen können nur in Anspruch genommen werden, wenn keine zumutbare Alternative existiert.


Zudem darf keine Verschlechterung einer Population, insbesondere einer heimischen Tierart, eintreten. Hierbei muss die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) berücksichtigt werden. Die FFH-Richtlinie zielt darauf ab, die biologische Vielfalt zu bewahren, indem sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Sicherung von natürlichen Lebensräumen und wildlebenden Tieren und Pflanzen verpflichtet, insbesondere durch die Schaffung eines zusammenhängenden Netzwerks von Schutzgebieten.


Dieses Schutzgebietsnetzwerk ist als "Natura 2000" bekannt und erstreckt sich auf Mitgliedstaaten im gesamten europäischen Gebiet. Die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt in drei Stufen.


Baumschutz spielt insbesondere auf Baustellen eine entscheidende Rolle. Sobald nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ausgeschrieben wird, müssen die Auftragnehmer die Vorschriften einhalten, die in der VOB/C festgelegt sind.


Wenn auf Baustellen Bäume, Pflanzen und ihre Lebensräume vorhanden sind, müssen diese nach DIN 18920 oder RAS LP 4 abgesichert werden. Die DIN 18920 listet verschiedene Schadensursachen auf, darunter Bodenverdichtung durch Begehen, Befahren, Abstellen von Geräten und Fahrzeugen, Baustelleneinrichtung, Lagerung von Baustoffen und Abfällen, Baugrundverdichtung und -verfestigung, Bodenversiegelung, Erdarbeiten, chemische Verunreinigung, Erosion, mechanische Beschädigungen oder Zerstörungen im Wurzel- und/oder im oberirdischen Bereich, Freistellen von Bäumen (durch Gebäudeabriss oder Fällung anderer Bäume), Grundwasserabsenkung, Vernässung und Überstauung sowie Hitze.


Wir bieten umfassende Beratung, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass vor Baubeginn eine umfassende Prüfung durchgeführt wird, um die Baumaßnahme zu beurteilen und geeignete Alternativen frühzeitig zu identifizieren.

Maßnahmen für Artenschutz


Sie möchten selber Artenschutz betreiben aber wissen nicht genau wie Sie das angehen sollen?

Es gibt viele Möglichkeiten um im Privatgarten, Gewerbeflächen oder im Öffentlichen Bereich Artenschutz zu betreiben. Es fängt mit an Nistkästen aufzuhängen, Beete mit Insektenfreundlichen Stauden, Sträucher und Bäumen zu pflanzen. Statt einen Doppelstabmattenzaun aufzustellen könnte man auch eine Hecke pflanzen. Wenn die Platzverhältnisse es zulassen könnte auch eine Freiwachsende Blütenhecke gepflanzt werden.

Auf Gewerbegrundstücke oder im Öffentlichen Bereich könnte auch Blumenwiese anstatt Rasen eingesät werden. Blumenwiesen sind pflegeleicht und benötigen oft nur zwei Mulch Vorgang im Jahr.

Benjeshecken oder Totholzhecken können zudem verteilt aufgebaut werden.

Wir beraten Sie gerne, welche Möglichkeiten es gibt.




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